Schachordnung

der „Schachgemeinschaft Schöningen der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e. V.“

als Zusatz der Satzung der „Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e. V.“

Abschnitt I: Grundsätzliche Regelungen

§ 1: Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Name, der zur Pflege und Förderung des Schachsports – insbesondere des Jugendschachsports – gebildeten Interessengruppe lautet „Schachgemeinschaft Schöningen der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e.V.“.

Die „Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e.V.“ ist beim Amtsgericht Helmstedt im Vereinsregister eingetragen.

Die Schachgemeinschaft bildet eine Sparte der „Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e.V.“.

Sie unterstützt die von der „Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e. V.“ durchgeführten Veranstaltungen (Kinderfest, Mittelalterfest, Europamarkt, etc.).

Im Sinne des Vereinsrechtes ist die Satzung der „Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e.V.“ – gemäß der Vereinbarung mit den zuständigen hauptamtlichen Mitarbeitern der Stadt Schöningen – für die Schachgemeinschaft maßgebend.

Die Schachgemeinschaft ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

Die Schachgemeinschaft fördert unter Verwendung der von ihr selbst verwalteten Gelder die Interessen des Schachsports.

Zweck der Schachgemeinschaft ist die Förderung und Pflege des Schachsports.

Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Mittel der Schachgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch nicht dem Verhältnis entsprechende Ausgaben begünstigt werden.

Die Schachgemeinschaft Schöningen ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.

Die folgenden §§ bilden einen internen Zusatz zur Satzung der „Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e. V.“ und dienen zur Regelung der allgemeinen Verfahrensabläufe innerhalb der Schachgemeinschaft Schöningen.

Abschnitt II: Mitgliedschaft

§ 2: Erwerb der Mitgliedschaft

Um die Mitgliedschaft für die Schachgemeinschaft Schöningen ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Sie erfordert den vorherigen Eintritt in die „Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e. V.“.

Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist hinsichtlich der Aufnahme in die Schachgemeinschaft die schriftliche Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Der Vorstand prüft die Freigabe für das Aufnahmeverfahren des Neumitgliedes gegenüber dem Deutschen Schachbund e. V..

Hiernach prüft der Vorstand in Abstimmung mit den Stadtjugendpflegern nochmals die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers.

Gegen eine Aufnahme würden an dieser Stelle negative Auffälligkeiten gegenüber der „Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e. V.“ sprechen.

Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in die Schachgemeinschaft deren Satzung an, und erhält auf seine freie Entscheidung hin ein Exemplar ausgehändigt.

Weitere Einzelheiten regelt § 3 der Satzung der „Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e. V.“.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

a. durch freiwilligen Austritt

b. durch Tod

c. durch Ausschluss

Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden aus der Schachgemeinschaft.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied – unter Setzung einer angemessenen Frist – Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen, und der betreffenden Person mittels eines Einschreibebriefes mit Rückschein bekanntzugeben.

Gegen den Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem beschlossenen Ausschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 4a: Rechte der Mitglieder, Teilnahme an nicht sportlichen Aktivitäten

Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen der Schachgemeinschaft teilzunehmen.

Mitglieder ab sieben Jahren haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Mitglieder unter sieben Jahren besitzen kein Stimmrecht. Dieses kann von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen werden.

§ 4b: Rechte der Mitglieder, Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

Die Mitglieder haben das Recht am Spielbetrieb der Schachgemeinschaft teilzunehmen.

Sie sind jedoch nur turnierberechtigt, wenn sie für keinen anderen Verein im Schachverband spielberechtigt sind.

Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind, können vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.

§ 5: Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die satzungsmäßigen Interessen der Schachgemeinschaft fördern.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

Die Mitglieder haben das Spielmaterial sowie den weiteren Besitz der Schachgemeinschaft pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln.

Die Mitglieder sind gehalten, an allen Gemeinschaftsarbeiten des Vereins teilzunehmen.

§ 6: Ehrenmitgliedschaft

Mitgliedern der „Schachgemeinschaft Schöningen der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e. V.“ kann auf Antrag eines Mitgliedes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Notwendig hierzu ist eine Abstimmung innerhalb einer Ordentlichen bzw. Außerordentlichen Hauptversammlung.

Für den Erhalt der Ehrenmitgliedschaft ist eine Quote von 75 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 7: Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag für Erwachsene beträgt 5,00 Euro.

Der Mitgliedsbeitrag für Kinder und Jugendliche beträgt 2,50 Euro.

Mit Beginn des 20. Lebensjahres zahlen die Mitglieder den vollen Beitrag.

Sollten die Mitglieder noch in der Ausbildung bzw. im Studium sein und keinen vollen Lohn bzw. kein volles Gehalt beziehen, werden sie ebenfalls als Jugendliche eingestuft.

Der Mitgliedsbeitrag wird zur Erstellung eines Haushaltsplanes pro Kalenderjahr per Lastschrifteinzugsverfahren bis zum 31.01. bzw. 31.07. für das jeweilige Jahr vom Konto des jeweiligen Mitglieds abgebucht.

Der Kassenwart hat einen Haushaltsplan bis zur nächsten Hauptversammlung vorzulegen.

Mitglieder, die dem Lastschrifteinzugsverfahren nicht unterliegen, haben ihren Beitrag bis spätestens zum 31.01. auf das Konto der Schachgemeinschaft Schöningen zu überweisen.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf des Kalenderjahres aus der Schachgemeinschaft aus, verbleibt der bereits gezahlte Restbeitrag zu Händen der Gemeinschaft, die diesen dann im Sinne der Jugendförderung verwendet.

In sozialen Härtefällen kann vom Vorstand eine Herabsetzung des Mitgliedsbeitrages beschlossen werden.

Diese muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Kinder und Jugendliche, die weiter entfernt wohnen, können im Sinne der Jugendförderung mit einer Beitragsermäßigung bedacht werden.

Ebenso können Gruppen von zwei oder mehr Mitgliedern, sofern diese eine Haushaltsgemeinschaft bilden, von einer Beitragsermäßigung („Familienbeitrag“) profitieren.

So sinkt bei mehreren Mitgliedern innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft der Beitrag eines Jugendlichen um 5,00 Euro und der des Erwachsenen um 10,00 Euro im Jahr.

Der Gesamtjahreshöchstbeitrag dieser „Familienregelung“ innerhalb der Schachgemeinschaft Schöningen der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e.V. beträgt 100,00 Euro.

Die genauen Regelungen sind hierfür in tabellarischer Form festgehalten und können beim Vorstand eingesehen werden.

Die Beitragshöhe für passive Mitglieder beträgt 20,00 Euro. Darüber hinaus von diesem Personenkreis entrichtete Zahlungen werden für die Jugendförderung verwendet.

§ 8: Fahrtkosten

Die Schachgemeinschaft Schöningen der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e.V. entrichtet für die Fahrbereitschaft der einzelnen Mitglieder eine entsprechende Fahrtkostenpauschale.

Ausschlaggebend für die Höhe der Fahrtkosten ist die zurückgelegte Strecke von Spielort zu Spielort.

Der gefahrene Kilometer wird hierbei mit einem Betrag von 0,20 € vergütet.

Neben der Kilometerzahl werden auch die Kosten vergütet, die für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes (Abholen der einzelnen Spieler und ähnliches) anfallen würden.

Eine dringende Notwendigkeit ist hierfür Voraussetzung.

Die Begleichung ihrer Fahrtkosten können die Fahrer innerhalb von vier Wochen schriftlich durch Einreichung einer begründeten schriftlichen Kostennote gegenüber dem Kassenwart geltend machen, der daraufhin die entsprechenden Beträge auszahlt.

Bei Nichteinreichung der Fahrtkosten kommen die nichtgezahlten Beträge der Schachgemeinschaft Schöningen der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e.V. zugute.

Abschnitt III: Geschäftsordnung

§ 9: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum zwischen den beiden Ordentlichen Hauptversamm-lungen.

§ 10: Organe der Schachgemeinschaft

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§ 11: Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Im Hinblick auf die Erstellung eines Haushaltsplanes möglichst im zweiten Halbjahr.

Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden vier Wochen vorher, unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erscheinende Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Feststellung durch Vorlesung und eventuelle Abänderung der Satzung

b. Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Vorstandes,
der Jahresabrechnung, des Kassenberichtes und der Revisoren

c. Entlastung des Vorstandes

d. Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren

e. Besprechung und Feststellung des Haushaltsplanes

f. Verabschiedung der festgelegten Mitgliedsbeiträge

g. Besprechung der Veranstaltungen des neuen Jahres

h. Entscheidung über ordnungsgemäß eingereichte Anträge

i. Abstimmung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

j. Abstimmung über die vom Vorstand vorgeschlagenen Neuanschaffungen von Spielmaterial, etc. bei einem Warenwert über Euro 100,00

k. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes

l. Entscheidung über die Auflösung der in § 1 benannten juristischen Person

Den jeweiligen Erziehungsberechtigten steht es frei eine Beraterfunktion während der Versammlungen der Schachgemeinschaft zu übernehmen.

§ 12: Der Vorstand

Der Vorstand der Schachgemeinschaft hat die Beschlüsse der JFZ-I, sofern sie nicht der Förderung des Schachsports abträglich sind, umzusetzen.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der geschäftsführende Vorstand der Schachgemeinschaft besteht aus

a. 1. Vorsitzende/r

b. 2. Vorsitzende/r

c. Kassenwart/in

Vorstandssitzungen sind ab der Teilnahme von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Beigeordnet ist dem geschäftsführenden Vorstand ein Schriftführer, dem die Niederschrift der Protokolle obliegt. Dieser hat kein Stimmrecht.

Bei Stimmengleichheit zählt, um eine Handlungsunfähigkeit des Vorstandes zu vermeiden, die Stimme des/der 1. Vorsitzenden doppelt.

Das Amt des Schriftführers kann auch von einem der unter a. – c. bezeichneten Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Jahres aus, so wird ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand beauftragt.

Die folgenden Aufgabengebiete können außerhalb des Vorstandes geregelt werden:

a. Organisation und Leitung von Turnieren

b. Leitung der Mannschaft im Erwachsenenbereich

c. Pflege des Materials

d. Damenbetreuung

e. Wahrnehmung des Pressewesens

f. Pflege und Betreuung der Internetseite (Webmaster)

g. Jugendarbeit

h. Leitung der Jugendmannschaft

i. Tätigkeit im „Jugendausschuss“ (bestehend aus 2 – 3 Jugendlichen)

j. Getränkebeschaffung

Die oben genannten Aufgabengebiete können, im Gegensatz zum geschäftsführenden Vorstand, auch von Jugendlichen wahrgenommen werden.

Jedes der Aufgabengebiete wird von einem Vorstandsmitglied verantwortlich betreut.

Mitglieder, die außerhalb des geschäftsführenden Vorstandes die in den unter a. – j. stehenden Bereichen involviert sind, können zu Vorstandssitzungen geladen werden, sofern diese die jeweiligen Fachbereiche tangieren.

Bezüglich der Getränkebeschaffung obliegt diese Aufgabe dem Kassenwart bzw. einer oder mehreren von ihm beauftragten Personen.
Dieser Personenkreis ist für die ordnungsgemäße Abwicklung im Bereich der Barkasse verantwortlich.

Die Einrichtung weiterer Fachbereiche ist möglich, wobei die entsprechenden Personen über das einfache Stimmrecht verfügen.

§ 13 Kassenrevisoren

Als Kassenrevisoren können Mitglieder der Schachgemeinschaft ab sieben Jahren und die Erziehungsberechtigten der Kinder und Jugendlichen – hier ist eine Mitgliedschaft nicht erforderlich – fungieren.

Für eine Wahl ist Mitgliedern von sieben bis achtzehn Jahren die schriftliche
Zustimmung von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern erforderlich.

Die hierfür zu wählenden und amtierenden Personen müssen über die notwendigen Kenntnisse und die notwendige geistige Reife verfügen.

Den Kassenrevisoren obliegt die Aufgabe, die Kasse zu prüfen. Hierbei ist eine Prüfung innerhalb eines Monats vor der ordentlichen Hauptversammlung unabdingbar.

Die Revisoren haben das Recht, den Kassenbestand jederzeit in Augenschein nehmen zu dürfen und im Bedarfsfall die Protokolle der Hauptversammlungen und der Vorstandssitzungen einzusehen.

Ihnen obliegt die Pflicht den Vorstand und die Mitglieder über die Finanzgeschäfte zu informieren und zu jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Bericht abzugeben.

Bei etwaigen Unstimmigkeiten haben die Revisoren den Vorstand zu informieren.

Dieser hat innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Hauptversammlung zu laden.

Bei Nichtladung erfolgt mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder eine Dringlichkeitssitzung.

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen nicht die Aufgabe eines Kassenrevisors wahrnehmen.

§ 14 Öffentlichkeitsarbeit

Für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sind der Pressereferent bzw. die Pressereferentin und der Webmaster bzw. die Webmasterin verantwortlich.

Artikel werden vom Pressereferenten bzw. die Pressereferentin verfasst und von einem Vorstandsmitglied zur Veröffentlichung freigegeben.

Die Bearbeitung und Aktualisierung der Homepage der „Schachgemeinschaft Schöningen der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e. V.“ obliegt dem Webmaster bzw. der Webmasterin.

Er untersteht den Weisungen der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes.

§ 15: Schachjugend

Vorrangiges Ziel der Schachgemeinschaft ist die Förderung der Schöninger Schachjugend.

Die Schachjugend schlägt dem Vorstand mindestens eine rechts- und geschäftsfähige Person für die Stellung des Jugendwartes vor.

Dieser prüft dann die Tauglichkeit der möglichen Kandidaten.

Im Rahmen der Hauptversammlung finden dann die entsprechenden Wahlgänge statt.

Außerdem bestimmt die Schachjugend eine Jugendmannschaftsführerin oder einen Jugendmannschaftsführer.

Die Vorschläge werden vom Vorstand geprüft.

Danach wählt die Schachjugend den Amtsträger.

§ 16: Vertretung der Schachgemeinschaft

Der/die 1. und 2. Vorsitzende sind im Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jeder von Ihnen ist zur Vertretung der Schachgemeinschaft berechtigt.

Im Innenverhältnis wird der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden tätig.

§ 17: Arbeitsaufteilung im Vorstand

Der Vorstand leitet die Schachgemeinschaft, bestimmt, plant und organisiert die anfallenden Arbeiten.

Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand organisiert die Mitgliederversammlung und unterbreitet dieser Vorschläge.

Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein.

Hinsichtlich des Kassenwesens sind innerhalb des Vorstandes der Schachgemeinschaft Schöningen der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e.V. der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart unterschriftsberechtigt.

Sofern dies nicht durch die Kassenrevisoren geschieht oder geschehen ist, kann der Vorstand Termine anberaumen, zu denen die Kassenrevisoren die Kasse zu prüfen haben.

Jedes Vorstandsmitglied verwaltet sein Amt in eigener Verantwortung und ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.

Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeführt und nur nachgewiesene Ausgaben erstattet.

§ 18: Abstimmung

Mitglieder ab sieben Jahren verfügen über das volle Stimmrecht. Bei Mitgliedern bis sieben Jahren wird dieses von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen.

Personen, die die Schachgemeinschaft finanziell oder auch organisatorisch fördern, haben lediglich eine beratende Funktion.

Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
Bei Ehrungen muss geheim abgestimmt werden.

Bei der Abstimmung entscheidet im Regelfall die einfache Mehrheit.
Bei Satzungsänderung wird eine 2/3-, bei Auflösung der Schachgemeinschaft eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen benötigt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Zur Abstimmung können nur ordnungsgemäße Anträge zugelassen werden.
Dringlichkeitsanträge benötigen eine 2/3-Mehrheit zur Zulassung. Dringlichkeitsanträge zur Satzung sind nicht zulässig.

e. Stimmenthaltungen werden mitgezählt.

§ 19: Wahlen

a. Wahlen sind in der Regel offen. Auf Antrag kann die Mehrheit der Versammlungsteil-
nehmer eine geheime Wahl beschließen.
Stehen mehrere Kandidaten zur Verfügung muss geheim abgestimmt werden.

b. Geheime Wahlen führt ein dreiköpfiges Wahlgremium durch, welches die Wahl leitet, die Stimmzettel kontrolliert und das Ergebnis bekannt gibt.

c. Das Mindestalter eines zu wählenden Mitgliedes für den geschäftsführenden Vorstand beträgt einundzwanzig Jahre.
Die Amtsträgerschaft von Mitgliedern, die außerhalb des geschäftsführenden
Vorstandes ein Amt bekleiden möchten, erfordert bei beschränkt geschäftsfähigen
Personen der Zustimmung von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern.

d. Im Vorfeld der Wahl ist/sind der/die Kandidaten zu befragen, ob sie im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen.

e. Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.

§ 20: Sitzungen

a. Der/Die 1. Vorsitzende lädt unter Angabe des Termins, des Ortes, der Uhrzeit und der Tagesordnung zu allen Sitzungen der Organe der Schachgemeinschaft ein.

b. Der/Die 1. Vorsitzende ist der Sitzungsleiter aller Sitzungen und sorgt für einen reibungslosen Verlauf der Versammlung.

c. Vorstandssitzungen sollten mindestens einmal im Quartal stattfinden.

d. Der Vorstand ist in Angelegenheiten, die einer Mitgliederversammlung entbehren, beschlussfähig.

e. Der Ehrenvorsitzende kann als Berater ohne Stimmrecht an einer Vorstandssitzung teilnehmen, sofern ihn der Vorstand dazu auffordert.

f. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Es muss enthalten:
Datum, Ort, Anfang und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, deren Inhalt und Abstimmungsergebnisse.

g. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

h. Das Protokoll ist den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.

i. Eine Änderung des Protokolls kann verlangt werden, wenn es die gefassten Beschlüsse fehlerhaft wiedergibt, oder das Recht auf Persönlichkeitsschutz verletzt. Ein solches Verlangen ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe an den Versammlungsleiter zu richten.
Wenn der Vorstand dem Änderungsantrag nicht entspricht, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Abschnitt IV: Spielbetrieb

§ 21: Regelungen zum Spielbetrieb

Der Spielbetrieb richtet sich nach den allgemein gültigen Regeln des Weltschachbundes (FIDE).

Weitere interne Regeln sind folgende:

a. Jeder Spieler hat andere Anwesende respekt- und würdevoll zu behandeln.

b. Jeder Anwesende hat sich im Spielraum ruhig und gesittet zu verhalten, um hiermit zu gewährleisten, dass die Spieler ihre Partien unter für sie annehmbaren Bedingungen austragen können.

c. In jedem, der von der Schachgemeinschaft im Schöninger Schloss benutzten Räume hat mindestens eine Person aus dem Vorstand die Aufsicht zu führen. Dies soll Formen von Vandalismus und Ausschreitungen vorbeugen.

d. Im Spielraum ist das Rauchen untersagt.

e. Zum Verzehr im Spielraum sind lediglich antialkoholische Getränke zugelassen.

f. Jeder Anwesende hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Flaschen, Gläser oder Tassen nach Gebrauch im Spielraum wieder entsorgt werden.

g. Bei Handys darf nur der entsprechende Vibrationsalarm aktiviert sein. Telefon-
gespräche müssen außerhalb des Spielraumes geführt werden.
Während laufender Punktpartien müssen Handys ausgeschaltet bleiben, da sonst die Partie für den jeweiligen Spieler verlorengeht.

h. Der Turnierleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass Turnierpartien möglichst ungestört ausgetragen werden können.

i. Das Training findet getrennt von den Punktpartien statt.

j. Tandempartien sollen unterbleiben, da sie nur für Unruhe im Turnierbetrieb sorgen.

k. Personen, die nicht den Schachsport fördernden Aktivitäten nachgehen, haben den Raum, um Störungen zu vermeiden, zu verlassen.

l. Nach dem Spiel sind die Figuren wieder richtig aufzustellen oder zum Ende des Tages das Spielmaterial, nachdem es auf seine Vollständigkeit und Unversehrtheit überprüft wurde, in den Schachschrank zu räumen.

m. Weitere Einzelheiten regelt die Turnierordnung der Schachgemeinschaft Schöningen.

Sollte sich ein Mitglied der Schachgemeinschaft nicht an einen oder mehrere der vorher genannten Punkte richten, so wird er aus dem Spielraum gewiesen.
Über weitere Konsequenzen entscheidet eine vom Vorstand der Schachgemeinschaft einberufene (außer)ordentliche Mitgliederversammlung.

Abschnitt V: Schlussbestimmungen

§ 22: Auflösung der Schachgemeinschaft

Die Auflösung der Schachgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung, die
eigens hierfür einberufen wurde, von dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen
werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und der/
die 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen der Schachgemeinschaft:

– an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, die das Vermögen unmittelbar für
gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat
oder
– an eine Kommune/den Landkreis/die Stadt, die/der das Vermögen unmittelbar für
gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat
oder
– an den Landessportbund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 23: Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Schachordnung der „Schachgemeinschaft Schöningen der Jugendfreizeit-
zentrums-Initiativgruppe Schöningen e. V.“ als Zusatz der Satzung der „Jugendfreizeit-
zentrums-Initiativgruppe Schöningen e. V.“ regelt lediglich die rechtlichen und orga-
nisatorischen Angelegenheiten innerhalb der Schachsparte.

Die Schachordnung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung der
„Schachgemeinschaft Schöningen der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen
e. V.“ am 25. September 2021 beschlossen worden und tritt mit gleichem Tage in Kraft.