Satzung der JFZ-I e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins ist „Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e.V.“ (JFZ-I).
Der Verein hat seinen Sitz in Schöningen.
Der Verein ist unter der Nr. VR 130228 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert die Jugendhilfe, Kunst und Kultur, Sport (Schach) und das bürgerliche Engagement.

Insbesondere regt der Verein die Selbstorganisation der Jugendlichen im Jugendfreizeitzentrum Schöningen an und fördert sie.
Weiterhin führt er selbst jugendpflegerische Maßnahmen durch.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Bildungsseminare, Aufklärung über Drogen-, Alkoholprobleme und AIDS,
  • aktive Freizeitgestaltung: z. B. Kulturveranstaltungen, Konzerte, Freizeit-, Erholungs- und Bildungsfahrten,
  • Schachgruppe, die sich selbst verwaltet, aber dem Vorstand der JFZ-I als „Schachgemeinschaft Schöningen“ untersteht.
    Selbstverwaltete Gelder werden zur Förderung des Jugendschachsportes verwendet.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins befürwortet.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe können neben aktiven auch fördernde Mitglieder angehören.
Das fördernde Mitglied hat kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung besteht ein Einspruchsrecht vor der Mitgliederversammlung.
Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Ausschluss

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
Jedes aktive oder fördernde Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
es wiederholt grob gegen die Vereinssatzung und den Vereinszweck verstösst,
unbegründet im letzten Vierteljahr vor der Mitgliederversammlung an keinem Mitgliedertreffen mehr teilgenommen hat
oder
im letzten Vierteljahr keine Mitgliedsbeiträge – sofern diese erhoben werden – bezahlt hat.

§ 5 Austritt

Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.

§ 6 Beitrag

Beitrag, der von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung festzulegen wäre, wird nicht erhoben.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Kassenwart/in und drei weiteren Mitgliedern der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe Schöningen e.V..
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird vonder Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen.
Mit beratender Stimme können der/die Stadtjugendpfleger/in unddie Delegierten der Jugendfreizeitzentrums-Initiativgruppe im Stadtjugendring Schöningen an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist nur mit einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden aktiven Mitglieder möglich.
Personalanträge sind mindestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Außerdem sind Personalanträge als Tagesordnungspunkte in den Einladungen zu den Mitgliederversammlungen schriftlich anzukündigen.
Die Wahlabstimmung ist mindestens 14 Tage vor dem Termin anzukündigen. Dazu sind alle Mitglieder schriftlich zu benachrichtigen.
Der Vorstand trifft sich mindestens sechsmal im Jahr.
Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen seiner Aufgaben zwischen den Mitgliederversammlungen Ausgaben zu tätigen.
Ein Grundstückserwerb darf nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Von den Sitzungen des Vorstandes werden Ergebnisprotokolle angefertigt, die auf Wunsch zur Einsichtnahme ausgehändigt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, „Besondere Vertreter“ im Sinne des § 30 BGB für folgende Ämter zu berufen:

a) Schriftführer/in,
b) Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit,
und
c) Organisatoren für Konzerte und Veranstaltungen.

Die Berufenen müssen mit ihrer Berufung einverstanden sein.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder entscheiden über:

1. für die Tätigkeiten des Vereins grundlegende Fragen;
2. das Programm des Vereins;
3. grundlegende organisatorische Fragen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand bestimmt den Termin der Mitgliederversammlung und legt die Tagesordnungspunkte fest.

2. Darüber hinaus muss der Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern eine Mitgliederversammlung einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens viermal im Jahr schriftlich einzuberufen. Hierbei hat mindestens eine pro Quartal
stattzufinden.

4. Sinn und Zweck der Mitgliederversammlung ist eine grundlegende Überprüfung der geleisteten Arbeit, Wahlen durchzuführen und die
Prüfung des Kassenberichtes.

5. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von einem Vorstandsmitglied und dem/der Schriftführer/in unterschrieben werden muss.

§ 10 Status

Eine Änderung des Organisationsstatus ist nur möglich mit der 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt:

1. durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 aller anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen;

2. wenn der Verein weniger als sieben Mitglieder hat.

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit

Das Vereins vermögen fällt bei der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit an die Stadt Schöningen.
Die Stadt Schöningen muss es ausschließlich und unmittelbar für die Jugendarbeit verwenden.

§ 14 Änderung der Satzung

1. Eine Änderung der vorliegenden Satzung, außer §§ 10 und 12, ist nur mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder in der
Mitgliederversammlung möglich.

2. Eine Änderung der §§10 und 12 kann nur einstimmig in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller
dem Verein angehörenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung zugegen sind.

§ 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.